40 ausdrücklich gewollt werden. Eine Tatsache aber, die uns als Tat- sache entgegentritt, ist unserem Einfluß und damit auch, wie es scheint, jedem Wollen entzogen. Und doch gibt es den Tatsachen gegenüber ein Erlebnis, das genug willensartig ist, um als ein Grenz- fall unter einen erweiterten Begriff des Wollens einbezogen zu werden. Es drückt sich sogar gelegentlich in denselben Wendungen wie ein eigentliches Wollen sprachlich aus. Jemand, der seinen Willen ge- äußert hat und dem man einen Umstand zu bedenken gegeben hat, der seinem Wollen entgegenstehe, sagt etwa,,es mag sein, soll sein“ und gibt damit kund, daß er an seinem Wollen festhält, die Tat- sache ins Gewollte einbeziehend: „er nimmt das mit". Das Wollen hat sich auf die Tatsache ausdrücklich eingestellt, es ist ein Ein- willigen in die Tatsache. Dasselbe,,soll sein" begegnet aber auch und manchmal recht deutlich, wenn wir angesichts der Tatsachen ein Ziel aufgebend,,unser Wollen umstellen": in solchem Falle werden wir uns diese Tatsachen in energischer Überschau klar machen, sie gleichsam in die Grundlagen unseres Urteils, aber auch unseres Wollens für die Zukunft einfügen. Das ist nicht nur ein passives Aufgeben ihnen widerstrebenden Begehrens, sondern, auch wenn noch kein neues Ziel ins Auge gefaßt ist, ein vorberei- tendes, doch aktives Einrichten des Willens. Es mag begleitet sein von dem ausdrücklichen Vorsatz,,damit will ich rechnen"; das ist dann ein gewöhnliches eigentliches Wollen, nur mit der Besonderheit, daß es auf eigene künftige Willensakte gerichtet ist; das Wesent- liche des Vorgangs, wovon dieses Wollen nur ein Ausdruck ist, liegt tiefer und besteht eben in jenem Einstellen des Willens auf die Tat- sachen. Dieses Einstellen unterscheidet sich von dem Einstellen auf ein eigentliches Willensziel: das Wollen richtet sich auf den Ziel- sachverhalt, aber es richtet sich nach den Tatsachen, jenen ,,verfolgt" es,,,strebt ihn an", auf diesen ,,fußt" es, lauter Bilder, die den Gegensatz und die Verwandtschaft in den Erlebnissen andeuten. - 5. Das uneigentliche Sollen. Wenn es also im Sinne des Wollens liegt, daß der gewollte Sachverhalt sein soll, so liegt es auch in seinem Sinne, daß die Tat- sachen mit sein sollen, als dasjenige, ohne das das Gewollte nicht sein kann. Freilich entspricht dieses Seinsollen der Tatsachen nicht mehr dem gewöhnlichen, natürlichen Begriff des Sollens: so wie das Wollen der Tatsachen nicht mehr eigentliches Wollen aber doch ein willensmäßiges Verhalten ist, ist dieses Seinsollen der Tat- sachen nur mehr ein,,u neigentliches" Sollen. Gleichwohl ist es dem eigentlichen Sollen so verwandt, ein sollensartiger Tatbestand, - ― --