38 Die Beziehung, die es mit diesem verbindet, ist von der Art, auf die das wenn so" durchaus sprachgemäße und ungezwungene Anwendung findet. Es liegt irgendwie in den Bestimmungen, deren Vertatsächlichung die betrachteten Sachverhalte sind, daß der eine die anderen „mit sich führt"; immer wenn die Bestimmungen, deren Vertatsächlichung im gegebenen Falle gewollt ist, sich vertat- sächlichen, werden auch die Implikatbestimmungen sich vertatsäch- lichen, gleichviel ob das a priori oder nur durch Erfahrung feststeht. Auf das aber, was unabhängig von unserem Wollen Tatsache ist, erstreckt sich diese Art Implikationszusammenhang nicht. " ―――――― Zum Zwecke leichterer Verständigung seien ein paar Namen eingeführt. Die Implikation zwischen zwei Bestimmungen A (x), B (x), die sich darin ausdrückt, daß wenn (irgend ein) x die Bestimmung A (x) erfüllt, dann x auch die Bestimmung B (x) erfüllt heiße eine Bestimmungsimplikation in der Logistik führt sie den weniger bezeichnenden Namen Formalimplikation; so wenn x < 1, so ist x < 2“, wenn x Gold ist, so ist x in Quecksilber löslich". Eine Implikation wie wenn 516 eine durch 3 teilbare Ziffernsumme hat, so ist 516 durch 3 teilbar" auch die natür- lich, die wir erhalten, wenn wir statt 516 etwa 517 einsetzen oder wenn dieser mein Ring von Gold ist, so ist er in Quecksilber löslich", sei als „angewandte Bestimmungsimplikation" bezeichnet. Sie ist, wie man sieht, eine Implikation zwischen be- stimmten Sachverhalten, Tatsachen oder Untatsachen, als Fällen von Bestimmungen A (x), B (x) allgemeiner A (x), B (y), wie wenn heute Sonntag ist, so ist morgen Montag“ in Anwendung auf ein gegebenes heute und zwar von solchen, zwischen denen Bestimmungsimplikation besteht: man könnte sagen ein Anwen- dungsfall einer Bestimmungsimplikation. 99 " Die Implikationen zwischen bestimmten Sachverhalten, die wir gewöhnlich betrachten, insbesondere die zwischen individuellen Fällen, sind zumeist von dieser Art. Dagegen ist die Implikation, die zwischen Tatsachen und Untatsachen als solchen, ohne Rücksicht auf die in ihnen vertatsächlichten Bestimmungen, besteht, bloße „Ma- terial implikation". So besteht zwischen den Sachverhalten „mein Ring ist von Gold“ und „mein Ring ist in Quecksilber lös- lich" die angegebene angewandte Bestimmungsimplikation. Zugleich besteht Materialimplikation, aber diese ist umkehrbar beide Sach- verhalte sind Tatsachen und so ist einer nicht, ohne daß der andere wäre, die vorliegende angewandte Bestimmungsimplikation dagegen ist nicht umkehrbar, d. h. die reine Bestimmungsimplikation „wenn x von Gold ist, so ist x in Quecksilber löslich" ist es nicht und so kann ihre Anwendung auch keine umkehrbare Folge ergeben. Mit Anwendung dieser Unterscheidungen kann man also sagen: was im Sinne irgend einer angewandten Bestimmungsimplikation im gewollten Sachverhalte impliziert ist, ist mitgewollt. Die Bestimmungs- ―― "9 - 99 " ―――――― ―――― - - -