37 verhaltes so mit zu urteilen. Auch die unerwünschten Folgen des Gewollten können uns, wenn wir früh genug auf sie aufmerksam werden, bewegen, jenes Wollen aufzugeben und werden es immer tun, wenn wir diese Folgen entschieden nicht wollen, d. h. wollen, daß sie nicht sind. Ist was wir wollten, verwirklicht, dann ist es freilich zu spät, das Wollen aufzugeben und ein Widerruf, wie im Falle des Behauptens, scheint hier belanglos. Er ist es aber nicht durch- aus. Er drückt aus, daß wir unsere Stellung zu dem ehemals Ge- wollten geändert haben, was praktisch sehr bedeutsam sein kann und für die Theorie auch wichtig ist: als ein Hinweis darauf, daß es auch vollendeten Tatsachen gegenüber eine Verschiedenheit der willensmäßigen Stellungnahme gibt. Das Zeugnis der Sprache ist in unserer Angelegenheit nicht ganz deutlich, weil sie ausdrücklich wollen und bloß impliziterweise wollen oder mitwollen nicht zu unterscheiden pflegt. So steht dem eben besprochenen „, das habe ich nicht gewollt" wieder die Wendung entgegen „du weißt nicht, was du dir verlangst", durch die man einen daran gemahnt, was er, wohl im Widerspruche zu seinem sonstigen Wollen, bloß impliziterweise wolle, ohne es zu wissen oder zu bedenken. " Es gibt gewiß näher liegende" und „ferner liegende" Implikate des Gewollten, nach dem Grade der Erfaßbarkeit der Implikation; ein subjektiver oder menschlicher Gesichtspunkt, der bei der Zu- rechnung von Tatfolgen und in den Graden der Verantwortlichkeit für sie zur Geltung kommt: gleichsam in einer Abwälzung der Ver- antwortung vom Willen auf das Urteil (vgl. oben, S. 14). Aber rein logisch ist das belanglos, d. h. es ist belanglos dafür und kann daran nichts ändern, daß es im Sinne des Wollens liegt, jedes Implikat des Gewollten zu treffen. Und jedermann hat schon Gelegenheit gehabt, sich dieser Tatsache auch bewußt zu werden. Denn jeder hat es erlebt, daß er in einer unklaren Lage sich entscheiden mußte und es tat mit dem Gedanken „ich weiß nicht, wie das gehen wird und was daraus werden wird, aber komme, was kommen mag, ich mach es so". Hier hat der Wollende auch was ihm unbekannt im Sinne seines Wollens liegt, ausdrücklich auf sich genommen, es für mitgewollt erklärt. Eigentliche" und "uneigentliche" Implikate. Das Mitwollen der Tatsachen. 3. Was sich in den betrachteten Fällen als mitgewollt erweist, ist durch die Verwirklichung des Gewollten, als Folge, oder in Ver- wirklichung des Gewollten, als Mittel, herbeigeführt und sein Auf- treten erscheint als „nahes" oder „fernes", aber immer doch als ein „eigentliches" Implikat der Vertatsächlichung des Gewollten.