36 insgesamt deontische Vor- Behauptungen allgemein-gegenstandstheoretischer Art über Sach- verhalte, inbesondere Implikationsbeziehungen von Tatsachen und Untatsachen, in (3) und (8). Das übrige ist Folgerung und nicht zu prüfen. „Sinn des Wollens in (4) und (5), aussetzungen; - 2. Das Mitwollen der Implikate im allgemeinen. Hier kommen besonders die deontischen Voraussetzungen in Frage und unter ihnen zunächst nicht (1). denn diese Behauptung spielt erst bei den letzten Schlüssen unserer Reihe wo es sich um die Äquivalenz von Seinsollen und Tatsächlichsein handelt .eine Rolle; doch werden sich gerade an ihre kritische Untersuchung wichtige Aufschlüsse über das Wesen des Sollens knüpfen. Vor allen anderen, das sieht man sogleich, ist die Behauptung (2) zu prüfen, die zusammen mit dem allgemein-gegenstandstheoretischen Satze in (3) die erste und wichtigste befremdliche Folgerung ergab: daß die Tatsachen überall mitgewollt sind. - - Entspricht es tatsächlich dem Wesen des Wollens, wenn behauptet wird: wer etwas will, will alles das mit, was im gewollten Sach- verhalt impliziert ist? Es gibt freilich genug Fälle, wo einer erfahren muß, daß gerade durch die Verwirklichung dessen, was er wollte, ihm oder anderen durchaus Unerwünschtes begegnet, wovon er mit vollster Überzeugung feststellt: das habe ich nicht gewollt. Auch das Recht zu dieser Aussage ist in gewissem Sinne unbestreitbar, nämlich sofern damit gemeint ist, die unerwünschten Folgen seien nicht unmittelbarer, explizit erfaßter Gegenstand des Wollens gewesen. Es ist hier genau so wie im Falle der Behauptung eines Sachver- haltes, der das Nichtzutreffen gewisser Implikate desselben gegen- übersteht und nachträglich entgegengehalten wird. Von einem solchen untatsächlichen Implikat werden wir denn wohl auch sagen, wir hätten das nicht behaupten wollen, aber eher noch, wir hätten daran nicht gedacht oder wir hätten nicht gewußt, daß es nicht zutreffe. Auf keinen Fall werden wir an der Behauptung festhalten wenn wir überhaupt noch mit Verstand urteilen, und indem wir sie fallen lassen, anerkennen wir, daß sie mit den Tatsachen im Widerspruche ist und das offenbar gerade vermöge der Implikate, deren Untatsächlichkeit wir nun erkannt haben. Darin zeigt sich deutlich als eine Grundeigentümlichkeit des Urteils: wer einen Sach- verhalt urteilt, nimmt in bestimmter Weise Stellung zu jedem Implikat des geurteilten Sachverhaltes, so, als urteilte er dieses. Im Urteil mul das Implikat nicht explizit erfaßt sein: in diesem Sinne ist es nicht geurteilt. Aber es ist impliziterweise geurteilt, mitgeurteilt, und es liegt im Sinn des Urteils, die Implikate des geurteilten Sach- -