25 mäßigen nicht aufhebt. Die Forderungen, die sich an das Sollens- widrige knüpfen, sind widerspruchsvoll; neben 28. nfn und 30. Ո f A gilt 29. n fu, das Sollenswidrige fordert das Sollensmäßige. Auch wenn ist, was nicht sein soll, soll das unbedingt Geforderte sein. So wie eine falsche Voraussetzung auf theoretischem Gebiete zwar falsche Folgerungen ergibt, das Bestehen der Tatsachen aber nicht aufhebt diese bleiben überall impliziert, auch in den Untatsachen. Im Fordern von U und von V unterscheiden sich Sollensmäßiges und Sollenswidriges nicht. Den wesentlichen Unterschied hebt Grundsatz V (der Grundsatz der Widerspruchs- losigkeit) hervor, durch die Feststellung, daß das Sollens- mäßige, U, nicht Sollenswidriges, n, fordert. Nun er- gibt sich sogleich auch: 32. Das Sollensmäßige fordert nicht Untatsächliches; und 33. Das Sollensmäßige impliziert nicht Untatsächliches. Daher ist Untatsächliches nicht sollensgemäß. Daraus und aus 22., das Tatsächliche ist sollensgemäß, ergibt sich, daß Tatsäch- liches und Sollensgemäßes, im Bereiche der be- stimmten Sachverhalte, der nur Tatsachen und Untatsachen enthält, äquivalent sind; daher auch Sollenswidriges und Untatsächliches äquivalent: - - 34. UV, 35. n Diese letzten Sätze, die Seinsollen und Tatsächlichsein zu identifizieren scheinen, sind unter unseren, befremdlichen Folgerungen" wohl die befremdlichsten. Eine Prüfung der Schlüsse, die zu ihnen führen, und der Grundsätze, von denen diese Schlüsse ausgingen, ist notwendig. Man kann voraussehen, daß diese Gesetze, wenn sie richtig sind, den gewöhnlichen Sollensbegriff in wesentlichen Punkten modifizieren, oder eine Zweiheit nebeneinander bestehender Begriffe des,,Sollens" aufdecken, deren gegenseitiges Verhältnis zu klären sein wird eine Aufgabe, deren Lösung im wesentlichen eine Feststellung der Beziehungen zwischen Sollen, Wollen und den Tat- sachen bedeuten muß. Zuvor die förmliche Ableitung der Folgesätze. § 4. Folgerungen aus den Grundsätzen und II. Setzt man in I. (A † B) (B ɔ C) ɔ (A ƒ C) für C den besonderen Wert V ein, so erhält man = Λ. (AB) (B ɔ V) ɔ (A † V), und da hier die zweite Voraussetzung, Bo V, nach § 1, 2, immer zutrifft, 1. (A fB) o (A fV).·