22 Ein naheliegender Irrtum in der Anwendung kann den Satz 8 und dann auch 9- falsch erscheinen lassen. Unter den Bedingungen ‘(A), die ein Vertrag zwischen x und y festsetzt, soll x dem y etwas leisten (es soll B sein), ist die Leistung (B) geschehen, so soll y eine Gegenleistung. (C) setzen; daraus scheint sich nach unserem Satze zu ergeben, daß, sobald die Voraussetzung A zutrifft, y sein C zu leisten hat, was doch offenbar falsch ist. Eine genaue Fassung des Falles zeigt sogleich, wo der Fehler liegt. Wenn A zutrifft, so soll x dem y B leisten, d. h. es soll dann eine (näher zu bestimmende) Zeit geben, wo B durch x geleistet ist, wenn dies erfüllt ist, so soll es wieder eine bestimmte Zeit geben, wo C durch den y geleistet ist. Und daraus folgt nun allerdings: Wenn A zutrifft, so soll es eine bestimmte Zeit geben, wo C durch y geleistet ist. Das liegt im Sinne des Vertrages: es ist durch ihn gefordert, daß es zu dieser Vollendung der Gegenleistung kommen soll; und nur das ist nach unserem Satze zu behaupten, der nichts darüber sagt, wie es dazu kommen soll und keineswegs dem y als unbedingte Pflicht zuschiebt, was erst durch die Leistung des anderen und seine nachfolgende Gegenleistung zustandekommen soll. Es ist bemerkenswert, wie die Wendung „wenn A zutrifft, so soll y C leisten", zu der die Anwendung des Satzes ge- führt hat, sogleich als eine Forderung an den y, als ein Ausdruck einer Verpflichtung des y verstanden wird, während sie doch nicht mehr sagt und sagen darf, als wenn A zutrifft, so soll zutreffen, daß y C leistet. Ein Hinweis darauf, daß was durch mich geschehen soll, noch nicht meine Pflicht sein muß; was durch mich geschehen soll, ist erst meine Pflicht, sofern es von mir, d. h. von meinem Willen, abhängt, daß es geschieht. Ein Vertrag, wornach, wenn A zutrifft und x B leistet, y C leisten soll, ergäbe natürlich nicht wenn A zutrifft, soll y C leisten", er wäre aber auch kein An- wendungsfall unseres Satzes, denn in einem solchen Vertrage treten nicht zwei Forderungen auf, wie der Satz voraussetzt, sondern nur eine. Satz 10 stellt die Zusammensetzung oder Vereinigung unbedingter Forderungen zu einer Forderung des. Zusammenbestehens der einzeln geforderten Sachverhalte fest in der Form 99 3 !A !B = !(A B). "9 - ―――――― ――― ――― - Es wird, in Analogie zum Äquivalenzbegriff § 1, 2 Begriff des „Gleichforderns" oder der „forderungsmäßigen Äquivalenz eingeführt. Die Sachverhalte A, B heißen gleich- fordernd, wenn A das B fordert und B das A fordert dann ist offenbar alles, was durch B gefordert ist, auch durch A gefordert, und umgekehrt wir schreiben dafür A∞ B. Man erkennt leicht, daß - = ▪▪▪▪▪▪▪▪▪▪▪ - B), (A ∞ B) = ! (A 11. d. h. daß gleichfordernde Sachverhalte auch in dem Sinne „forderungs- mäßig äquivalent" sind, daß gefordert ist, sie sollen äquivalent sein. der