19 U'; es wird neben U, dem unbedingt Geforderten, Sollensgemäßen, als das Sollenswidrige eine wichtige Rolle in unserer Unter- suchung spielen und mag durch eine besonders augenfällige Be- zeichnung, nämlich („verkehrt - U") hervorgehoben sein. Das Zeichen für „fordert nicht" soll f', das für „impliziert nicht" o' sein. Dann nimmt unser Satz diese Gestalt an: oder Grundsatz V Un U ǝ'!n. Er sei als Grundsatz der Widerspruchslosigkeit des (tatsächlichen) Sollens benannt. Uebersicht der Grundsätze. I. (A f B). (Bǝ C) ǝ (AC) II. (M f A). (Mf B) o (MAB) III. (A f B) = ! (Ao B) ɔ IV. (HU)! U V. Un A, B, C, M, U, n sind Sachverhalte. I. (Grundsatz des Mitforderns oder der Folgerichtigkeit). Wenn A B fordert und B C impliziert, so gilt: A fordert C. II. (Grundsatz der Vereinigung). Wenn M A fordert und M B fordert, so gilt: M fordert A und B (ihr Zusammenbestehen). III. (Grundsatz der Aussonderung). Die bedingte Forderung „A fordert B“ („wenn A ist, so soll B sein") ist äquivalent mit der unbedingten „es soll so sein, daß A B impliziert (daß, wenn A ist, B ist)". IV. (Grundsatz der Tatsächlichkeit des Sollens oder der un- bedingten Forderung.) Es gibt (mindestens) einen Sachverhalt U, von dem tatsächlich zutrifft: U soll sein. (U ist das Sollensmäßige). V. (Grundsatz der Widerspruchslosigkeit des tatsächlichen Sollens). Das Sollensgemäße (unbedingt Geforderte, U) fordert nicht sein Negat (das Sollenswidrige, n). 2*