16 hat seinen Grund in einem Umstande, der sehr selbstverständlich erscheint: ist für den Fall M einmal A und ein anderesmal für denselben Fall B gefordert, so ist für den Fall M eben A und B gefordert, darum kommt es so sehr darauf an, wie die beiden Sach- verhalte sich vertragen. Es liegt im Wesen des Wollens, daß die Forderung des A und die Forderung des B für denselben Fall eine Forderung des Zusammenbestehens von A und B oder des konjunktiv zusammengesetzten Sachverhaltes A B ergehen. Und das ganz unab- hängig davon, ob bei der einen Forderung an die andere gedacht ist: allein der Sinn des Wollens ist dafür entscheidend. In ihm ist es begründet, daß der Satz gilt: Wenn unter der Voraus- setzung M ein Sachverhalt A sein soll und unter der- selben Voraussetzung ein Sachverhalt B sein soll, so soll unter der Voraussetzung M der Sachverhalt AB sein. So selbstverständlich der Satz sein mag, ist er doch die Fest- stellung einer Eigenschaft des Wollens, die es vor anderen Arten des Verhaltens zu Sachverhalten auszeichnet. Nur beim Urteil, und zwar nur beim gewissen, findet sich noch diese Zusammensetz- barkeit; wenn ich behaupte, daß unter der Voraussetzung M ein Sachverhalt A eintreten wird, und wenn ich ein andermal behaupte, daß unter der Voraussetzung M ein B eintreten wird, so habe ich implicite behauptet, daß unter dieser Voraussetzung A und B eintreten wird, - es liegt im Sinne meiner Behauptungen, gleichviel ob ich daran denke oder nicht. Werden die beiden Behauptungen durch Ver- mutungen ersetzt, so ist ihr Sinn nicht mehr der einer Vermutung des Zusammentreffens von A und B. Wenn eine Münze fällt, so kann sie „Kopf" zeigen, wenn die Münze fällt (dieselbe Münze in demselben Falle), so kann sie „Wappen" zeigen, aber das ergibt nicht: wenn die Münze fällt, kann sie Kopf und Wappen zugleich zeigen. „Es kann A sein“ und es kann B sein" gibt nicht es kann AB (d. h. A und B) sein“, sondern vielmehr „es kann A oder B sein"; hierin sind Seinkönnen und Seinsollen wesentlich verschieden.¹ Wie das Vermuten als die schwächere Form des Urteilens, so zeigt das Wünschen als schwächere Form des Begehrens sich von der stärkeren unter anderem darin verschieden, daß ihm die hier betrachtete Eigenschaft der Zusammensetzbarkeit fehlt. Man kann für den Fall M ein A wünschen und andererseits für den Fall M ein B wünschen, ohne daß es im Sinne dieser Begehrungen läge, daß dann für den Fall M beides, A und B, gewünscht sei. Es kann A für sich, und in demselben Falle auch B für sich wünschens wert sein, ihr Zusammenbestehen aber nicht. Das wird dann beim Über- gehen vom Wünschen zum Wollen die Folge haben, daß man den einen Wunsch und den einen Wert dem andern opfern wird, 29 "9 ―――――― ---- ――― ―――――― 1 Dies gilt von dem hier betrachteten (absoluten) Seinsollen, das relative aber zeigt sich mit dem Seinkönnen oder Möglichsein konform. Vgl. unten, § 11, 3, und weiterhin.