7 Gold schwerer als Eisen ist, daß 2+ 3 5 ist, sind gewiß bestimmte Sachverhalte, aber sie können nicht gewollt werden, weil sie ohnedies Tatsachen sind, mit ihnen unverträgliche auch nicht, weil sie Untatsachen sind. Nun ist aber jeder bestimmte Sachverhalt Tatsache oder Untatsache und so könnte es scheinen, daß wir zuvor doch mit Unrecht dem Wollen die unbestimmten Sachverhalte als mögliche Gegenstände abgesprochen haben, denn nun scheint es überhaupt keine zu finden. Eine etwas genauere Betrachtung der Wollenstatbestände bringt Klarheit. Caesar entschloß sich, den Rubicon zu überschreiten. Daß Caesar im Jahre 49 den Rubicon überschreitet, ist allerdings Tatsache, und zwar zeitlos, es war auch kein unbe- stimmter Sachverhalt, als Caesar die Tat erst erwog. Wie das Urteil, das diesen Sachverhalt erfaßt, immer" wahr, richtiger, von der Zeit des Urteilens unabhängig wahr ist, ist der Sachverhalt selbst unab- hängig von jeder Zeit, „immer" Tatsache. Hätten zwei Beobachter des irdischen Geschehens vor dem Ereignis gegeneinander gewettet, ob es eintreten werde, so hätte einer und nur einer von ihnen die Wahr- heit gesagt, nicht etwas, was erst Wahrheit wurde. Es ist also doch ein bestimmter Sachverhalt Gegenstand des Wollens. In der Tat, als Caesar sich entschlossen hatte, ja im Augenblicke des Entschließens, konnte er auch urteilen: Ich werde den Fluß überschreiten. Nicht mit voller Evidenz der Gewißheit allerdings, aber mit umso mehr Annäherung an sie und mit umso vollkommenerer subjektiver Ge- wißheit, je sicherer er seiner Sache war. Freilich konnte er das nicht vor dem Entschluß. Aber nicht, weil der Sachverhalt damals etwa unbestimmt war, sondern weil er ihm noch nicht in genügender Bestimmtheit bekannt war. Der Sachverhalt, auf den das Wollen sich erst richtet, der so dem Wollen vorgegeben ist, ist als Tatsache oder als Untatsache bestimmt, aber nicht in dieser Bestimmtheit erfaßt, zu ihr ist nicht Stellung genommen, da er ohne obligatorischen Anteil der Ueberzeugung, ohne Urteil gedacht, d. h. bloß angenommen ist. Es kann allerdings ein Sachverhalt schon vor Eintritt des Wollens mit Ueberzeugung, dann aber nur mit herabgesetzter, d. h. im Sinne des Vermutens, geurteilt sein: wir können etwas herbeiführen wollen, wovon wir meinen, daß es vielleicht auch ohne unser Zutun schon einträte, wir wollen seinen Eintritt „sichern". Auf jeden Fall ist was wir wollen ein bestimmter Sachverhalt, nur in einer besonderen Form gedacht, nämlich als Vertatsächlichung einer Be- stimmung die dann wohl auch gefordert heißt in einem bestimmten Falle, in einigen, in allen Fällen einer bestimmten Art. Aber diese Fälle sind nicht in ihrer vollständigen Bestimmtheit er- faßt, nicht so, daß aus den aufgefaßten vorgegebenen Bestimmungen das Zutreffen oder Nichtzutreffen der geforderten im Sinne gewissen Urteilens herausgelesen werden könnte. Und hier ist noch eins wesentlich: wir glauben impliziterweise zum mindesten als Wollende die vorgegebenen Bestimmungen des Falles (oder der Fälle) ―― - " - - -